Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 42 Kurzzeitpflege
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BSG, 18.02.2016 – B 3 P 2/14 RSoziale Pflegeversicherung - Erbringung von Kurzzeitpflege nur in stationären Einrichtungen und nicht im häuslichen Wohnbereich - maximaler Bewilligungszeitraum - Flexibilisierungs- und Kombinationsmöglichkeiten zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege - Rechtsänderung erst im Revisionsverfahren - VerfassungsrechtZitiert von 7
- BGH, 07.02.2019 – III ZR 38/18Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die Zahlungspflicht des PflegebedürftigenZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 – L 4 P 2828/06Zitiert von 5
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 36/17Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur SicherheitsleistungZitiert von 1
- BFH, 05.02.2004 – V R 2/03Zitiert von 3
- LSG NRW, 19.01.2017 – L 5 P 32/16
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 09.09.2025 – L 4 AY 6/25 B ERZitiert von 2
- LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 323/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 6 VE 1517/25 ER-B
63 Entscheidungen zu § 42 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/42#abs-1 (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/42#abs-2 (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/42#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.